Satzung des „Lost In Devotion - International Nightwish Fan Club“

Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe
§ 7 Clubleitung
§ 8 Country Manager
§ 9 Area Manager
§ 10 Datenschutz
§ 11 Auflösung
§ 12 Salvatorische Klausel


Präambel

Diese Satzung entspricht gültigem deutschem Recht. Sie richtet sich, soweit nicht anders angegeben, nach dem BGB der Bundesrepublik Deutschland. Angaben von Paragraphen beziehen sich, sofern nicht besonders gekennzeichnet, stets auf diese Satzung. Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form gemeint.
§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Fanclub führt den Namen „Lost In Devotion - International Nightwish Fan Club"
(nachfolgend INWFC genannt).

1.2. Er hat seinen Sitz in 22307 Hamburg. Die Clubleitung ist ermächtigt, den Sitz zu verlegen.

1.3. Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr bestimmt.
§ 2 Zweck

2.1. Der Zweck des Fanclubs ist - die Förderung der Kommunikation zwischen Fans aller Nationalitäten der Band Nightwish, es soll allmählich ein umfassendes Netzwerk aufgebaut werden, durch das die einzelnen Mitglieder u.a. auch Länderübergreifend kommunizieren können.

  • Insbesondere in Ländern, in denen die Band bisher noch nicht hundertprozentig Fuß gefasst hat, soll den Fans eine Plattform geboten werden, die sie mit Informationen rund um die Band versorgt und ihnen dabei hilft, Kontakt mit Gleichgesinnten aufzunehmen.
  • Durch oben genanntes soll auch gleichzeitig der Bekanntheitsgrad der Band erhöht werden.

2.2. Der Fanclub ist keiner bestehenden Gruppe oder Partei verpflichtet.
§ 3 Selbstlosigkeit

3.1. Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3. Die Mitglieder des INWFC erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Zum Zeitpunkt der Gründung ist der Fanclub mittellos.
§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung des Vormundes.

4.2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch das Ausfüllen eines online Antragsformulars, auf das eine Aufnahmebestätigung per E-Mail erfolgt.
Die Clubleitung behält sich vor, einen Aufnahmeantrag ggf. abzulehnen, sofern schon im Voraus bekannt ist, dass der Antragsteller keine konformen Absichten hegt bzw. abzusehen ist, dass dieses Mitglied dem Fanclub Schaden zufügen möchte. Die Ablehnung des Antrags wird dem Antragsteller innerhalb eines Monats in digitaler Form mitgeteilt. Ein Widerspruchsrecht wird ihm nicht eingeräumt.

4.3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr.

4.4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, freiwilligem Austritt oder dem Ausschluss aus wichtigem Grund. Der freiwillige Austritt kann jederzeit, allerdings nur mit vorheriger schriftlicher (Brief, Fax, E-Mail) Kündigung erfolgen.

4.5. Mitglieder können aus folgenden wichtigen Gründen aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:
  • Verstoß gegen die Satzung, Verordnungen und Fanclubinteressen, sowie gültigen Gesetzestexten.
  • Des Weiteren kann auch andauerndes, nicht tolerierbares Verhalten, sprich das Schaden des Ansehens des Fanclubs und Verhalten, das nicht den Geboten der Höflichkeit und Moral entspricht, zum Ausschluss aus dem Fanclub führen

4.6. Anträge auf Ausschluss aus dem Fanclub können sowohl vom Vorstand als auch den State und Area Managern gestellt werden. Das jeweiligen Mitglied wird über solch einen Antrag per E-Mail informiert.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird kein Jahresbeitrag, sondern lediglich eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Falls es einem Mitglied nicht möglich ist, diese zu zahlen, wird nach billigem Ermessen der Clubleitung auf die Zahlung verzichtet. Des Weiteren steht es jedem Mitglied frei, dem Fanclub Spenden zukommen zu lassen.
§ 6 Organe

Organe des Fanclubs sind

  • Die Clubleitung
  • State Manager
  • Area Manager
§ 7 Clubleitung

7.1. Die Clubleitung steht dem INWFC vor und vertritt ihn nach außen (sie führt die Geschäfte ehrenamtlich).

7.2. Für Mitglieder der Clubleitung gilt gleiches „Kündigungsrecht" wie für ordentliche Mitglieder. Das jeweilige Amt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Die verbliebenen Mitglieder der Clubleitung entscheiden über einen etwaigen Ersatz. Die Geschäfte der Clubleitung können auch weitergeführt werden, sollte einer der beiden Mitglieder der Clubleitung sein Amt niederlegen.

7.3. Bei Tod des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden.
§ 8 Country Manager

8.1. Die Country Manager stehen ihrem jeweilgen Land vor und vertreten dort die Interessen der Clubleitung und der Mitglieder.

8.2. Die Country Manager sind der Clubleitung gegenüber verantwortlich.
§ 9 Area Manager

9.1. Die Area Manager unterstehen den Country Managern, verwalten eine Stadt oder ein bestimmtes Gebiet im jeweiligen Land und vertreten dort sowohl die Interessen der Clubleitung und der Mitglieder als auch die der Country Manager.

9.2. Die Area Manager sind der Clubleitung und den Country Managern gegenüber verantwortlich.
§ 10 Datenschutz

10.1. Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Fanclub diverse personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der 1. Vorsitzenden gespeichert. Jedem Fanclubmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Mittel vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

10.2. Veröffentlichung von Mitgliedsbezogenen Daten und der Mitgliederliste

Der INWFC stellt Photos und andere Informationen über den Vorstand, Country-/Area Manager und Helfer auf www.inwfc.com bereit. Zudem kann es vorkommen, dass Namen und weitere Informationen über Fanclub Mitglieder, z.B. im Rahmen des Clubmagazins oder der Mitgliederliste, veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht jederzeit, gegen dieses Vorgehen Widerspruch einzulegen.  

10.3 Beim Austritt aus dem Fanclub werden jegliche personenbezogenen Daten des jeweligen Mitglieds aus der Mitgliederliste und dem EDV-System der 1. Vorsitzenden gelöscht.
§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs findet keine  Ausschüttung des Gesamtvermögens an die Mitglieder statt.
§ 12 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Klauseln aus dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon nicht betroffen. Die vorstehende Satzung wurde in der Sitzung vom 19.03.2008 errichtet und genehmigt.
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